Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Firma Ronald Glüsing, Technik & Service (Stand 01/2018)
1. Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle zwischen der Vermieterin und dem Mieter abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der
Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, im folgenden als Mieter bezeichnet, werden nicht Vertragsinhalt; dies gilt auch, wenn ihnen seitens der Verwenderin nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
Für den Fall, dass der Mieter die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Vermieterin mitzuteilen.
2. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
Die Vermieterin hat die Mietgegenstände bei Mietbeginn in betriebsfähigem Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen. Die Gefahr für den Mietgegenstand einschließlich der Gefahr des
Untergangs durch höhere Gewalt oder durch sonstigen Zufall, trägt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Abholung oder dem Eintreffen am vereinbarten Ort. Die Mietsache wird – soweit vereinbart – auf
eigene Kosten des Mieters dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt. Voraussetzung hierfür ist eine ebenerdige, geeignete und ordnungsgemäße Wegbefestigung. Lieferung und
Aufstellung, wie auch Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, auch wenn die Vermieterin oder ihre Bevollmächtigten den Transport durchführen. In diesem Fall werden die Kosten
dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Sollte die Anlieferung zu dem vereinbarten Zeitpunkt aus einem Grund, den der Mieter zu vertreten hat, unmöglich sein, wird der Mietgegenstand gegen
Berechnung der entstandenen Kosten und des Nutzungsausfalls wieder mitgenommen. Eventuelle Stand- und Wartezeiten, die durch das Verschulden oder Anweisung des Mieters oder dessen Beauftragten
verursacht werden, berechnen wir mit Euro 66,80 pro Mann und Stunde.
Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, in dem eventuelle Mängel oder
Beschädigungen festgehalten werden. Die Vermieterin ist bei der Überprüfung auf Wunsch behilflich. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten werden,
können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Vermieterin anzuzeigen.
Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin. Der
Mietbeginn verschiebt sich um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Lässt die Vermieterin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihr zu vertretenden oder
anfänglichen Mangels durch ihr Verschulden verstreichen oder stellt sie nicht innerhalb einer Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Soweit Mietgegenstände nicht funktionstüchtig sind, ist die Vermieterin unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur verpflichtet, innerhalb angemessener Nachfrist dem Mieter geeignete
gleichartige Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat die mangelnde Funktionsfähigkeit nachzuweisen.
Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Mietgegenstände, soweit sie deren Zweck und Funktion nicht ändern, berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Für Angaben des Herstellers des Mietgegenstandes über die Eigenschaften der Sache wird durch die Vermieterin keine Gewähr übernommen. Aus etwaigen Abweichungen können seitens des Mieters keine
Rechte gegenüber der Vermieterin hergeleitet werden.
Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen.
Bei Abholung der Geräte nach Mietende durch uns: Mindestens 48 Stunden Vorlaufzeit – Ihr Avis ist erforderlich.
Bei eventueller Mietverlängerung: 10 Werktage vor Ablauf der regulären Mietzeit durch schriftliche Bestellung.
3. Mietzeit
Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Tagen berechnet. 24 Stunden gelten als ein Tag. Angefangene Tage werden als voller Tag gewertet. Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag. Es gilt das 1 Woche 7
Miettagen entsprechen, 1 Monat entspricht 30 Miettagen.
Sie beginnt an dem in der Bestellung bzw. dem Mietvertrag vorgesehenen Zeitpunkt. Erfolgt die Übergabe der Mietsache ohne Verschulden des Mieters später, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe.
Hat der Mieter einen bestimmten Mietgegenstand für einen bestimmten Zeitpunkt bestellt, so sind entsprechende Terminzusagen unverbindlich. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht dafür, dass
der Vormieter das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem vom Vermieter neu erworbenen Mietobjekt nicht für rechtzeitige Lieferung des Verkäufers.
Werden Mietgegenstände an dem in der Bestellung vorgesehenen Tag vom Mieter nicht abgeholt, so haftet er für den Mietausfall. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, über die
Mietgegenstände anderweitig zu verfügen. Ist für die Abholung eine bestimmte Uhrzeit vereinbart, kann die Vermieterin nach angemessener Wartezeit ebenfalls anderweitig über den Mietgegenstand
verfügen.
Bei kurzfristiger Stornierung des Auftrages wird eine Bereitstellungs-Gebühr in Höhe von 50% des Mietpreises berechnet
Die Mietzeit endet erst mit der Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin. Die Rückgabe hat zu den Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache komplett
mit gesamten Zubehör übergeben wurde.
Bei Abholung durch die Vermieterin, ist die Mietsache im transportfähigem Zustand bereit zu stellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert berechnet.
4. Mietzins
Der Mietzins ist bei Übergabe der Mietsache an den Mieter, an die Vermieterin zu entrichten. Die Vermieterin kann bei längerer Mietdauer die Mietgebühr jeweils für einen Monat im Voraus fordern.
Wird der Mietvertrag über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus in beiderseitigem Einverständnis verlängert, so kann die Vermieterin den Mietzins für die Dauer der Vertragsverlängerung im Voraus
verlangen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Eine Minderung des Mietzinses oder eine Zurückbehaltung der Mietsache durch den Mieter, ist nicht zulässig.
Der Mieter kommt ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn der vereinbarte Mietzins nicht innerhalb einer Woche nach Fälligkeit bei der Vermieterin eingegangen ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 8
% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zusätzlich kann die Vermieterin den Ersatz, der durch den Verzug bedingten Auslagen verlangen.
Die Vermieterin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, ggf. auf bereits entstandene Kosten und Zinsen anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Vermieterin über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Werden Mietgegenstände nicht vereinbarungsgemäß an die Vermieterin zurückgegeben, werden dem Mieter der Nutzungsausfall, sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten in Rechnung
gestellt. Während dieser Zeit gelten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag weiter.
5. Pflichten des Mieters / Vertragsgemäße Nutzung der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet:
a) den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Verstöße hiergegen berechtigen die Vermieterin zur
fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen Schadensersatzansprüche vor.
b) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
c) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiss beruht oder
vom Mieter zu vertreten ist. Bei Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten, auch wenn der Verlust durch höhere Gewalt entstanden ist. Diese
Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Wahlweise kann die Vermieterin Ersatz in Geld verlangen,
wobei die Höhe nach dem Nettoanschaffungspreis für ein neues Gerät zum Zeitpunkt des Verlustes bemessen wird.
Die Benutzung eines beschädigten bzw. in nicht betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person
geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Die Vermieterin stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen
anderen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihr dies möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Mieter in der Zeit der Reparatur nur dann nicht zur Zahlung des
Mietzinses verpflichtet, sofern den Grund der Reparatur die Vermieterin zu vertreten hat. Der Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten der Vermieterin zu ersetzen.
6. Pfändung und Beschlagnahme
Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändung, Beschlagnahme oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten
und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage nach § 771 ZPO. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die der Vermieterin daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
7. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters, erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes
durch die Vermieterin. Ansprüche der Vermieterin wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst vier Wochen nach Rückgabe der Mietsache fällig.
8. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Die Vermieterin kann den Mietvertrag ganz oder teilweise, unbeschadet der
Geltendmachung weiterer Rechte, aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
a) der Mieter trotz Zahlungsaufforderung länger als eine Woche mit einer Mietzinsrate im Rückstand ist;
b) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
c) der Mieter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt;
d) der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen dieses Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht beseitigt;
e) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird, oder auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt
werden. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an die Vermieterin. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.
Hat die Vermieterin aus wichtigem Grund gekündigt, so kann sie 15 Prozent der fälligen und bei Fortgeltung des Vertrages noch entstehenden Mietforderung vom Mieter als Entschädigung
fordern.
9. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder Nebenpflichten, vorvertraglicher
Pflichten, Schlechterfüllung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Nichterbringung einer zugesicherten Eigenschaft. Die Vermieterin haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter eine
Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt worden ist.
Soweit die Vermieterin dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den Rechnungswert der gemieteten Gegenstände begrenzt.
Alle Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter verjähren 6 Monate nach deren Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, sonstiger Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen.
10. Sicherheitsrichtlinien
Es liegt in der Pflicht des Mieters sich über relevante Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Arbeitsschutzes bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu informieren. Insbesondere sind die
örtlichen Bestimmungen des Brand und Emmisionsschutzes zu beachten und im Zweifesfall ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu kontaktieren.
Für Schäden, die aus der Nutzung der Geräte entstanden sind, haftet immer der Mieter. Wir schließen jegliche Haftung aus für Schäden, die durch die Nutzung unserer Maschinen erfolgen. Dies gilt
insbesondere für Wasserschäden, Personenschaden, Betankung oder unsachgemäßen Umgang mit dem dazugehörigen Equipment.
11. Betrieb der Geräte
Allgemeine Vorschriften
Es ist Sache des Mieters dafür Sorge zu tragen, das die Geräte bei Netzbetrieb nur an eine Stromquelle angeschlossen werden, die ordnungsgemäß geerdet und mit einem Fehlerstromschutzschalter von höchsten 30 mA Fehlerstrom ausgestattet ist. Ein Betrieb an mobilen Stromerzeugern ist generell nicht gestattet. Die maximalen Netzkabellängen und minimalten Leitungsquerschnitte entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung des Gerätes.
Saugende Geräte (Nass- Trockensauger / Bodenreinigungsgeräte)
Unsere Sauger sind nur zugelassen zum Aufsaugen von Stäuben der Kategorie "L". Es dürfen keine explosive, bremmbare oder gesundheitsgefährdene Stäuge aufgesaugt werden. Bei Feinstäuben ist gernerell der Einsatz von Fiterbeuteln vorgeschrieben. Es ist beim Wassersaugen sicherzustellen,
das bei dem Aufsaugen von verschmutzten Wasser im Behälter keine Schaumbildung entsteht. Beim Einsatz von Reinigungsmittel sind nur schaumarme Reinigungsmittel zulässig.
Bei dem Betrieb der Entsorgungssauger mit eingebauter Pumpe ist darauf zu achten, das bei dem Aufsaugen von verschmutzten Wasser im Behälter keine Schaumbildung entsteht. Beim Einsatz von Reinigungsmittel sind nur schaumarme Reinigungsmittel zulässig. Einen entsprechenden Entschäumer bei Schaumbildung haben wir im Zubehörprogramm. Es dürfen nur Reinigungsmittel verwendet werden, die von der Firma Technik & Service freigegeben worden sind. Diese Freigabe ist nach der Hinterlegung eines DIN- Sicherheitsdatenblattes und einer Probe von 100 ml des entsprechenden Reinigungsmittels zu erlangen.
Hochdruckreiniger
Die Geräte dürfen nur mit Wasser betrieben werden, das der Trinkwasserverordnung entspricht. Die Richtlinien des DVGW sind zu beachten.
Sofern möglich dürfen nur Reinigungsmittel verwendet werden, die von der Firma Technik & Service freigegeben worden sind. Diese Freigabe ist nach der Hinterlegung eines DIN-
Sicherheitsdatenblattes und einer Probe von 100 ml des entsprechenden Reinigungsmittels zu erlangen.
Die Heißwasser- Hochdruckreiniger werden mit vollem Kraftstofftank übergeben. Wir bitten darum, das Gerät auch wieder vollgetankt (Dieselkraftstoff oder Benzin Bleifrei je nach Gerätetyp)
zurückzugeben, da sonst der fehlende Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale von 15,00 € (12,61 € zzgl. MWSt) in Rechnung gestellt wird.
Reinigungsmittel, der Verschleiß an Verbrauchsmittel wie Bürsten, Sauglippen, Padsätzen, Staubsaugertüten oder Filtern werden gesondert in Rechnung gestellt.
Für Schäden, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften an den Geräten entstehen, haftet der Mieter.
12. gesonderte Mietpreisangebote
Für längere Mietzeiträume erstellen wir auf Anfrage gesonderte Angebote. Die in den Angeboten genannten Preise gelten nur für die im Vertrag angegebene Zeit, sollte diese vorgegebene Mietzeit
verkürzt werden, werden entsprechend andere Mietpreise berechnet.
13. Zahlung
Zahlungs-Modus: Generell Vorkasse. Bei Rechnungskunden: 10 Tage nach Rechnungserhalt. Andere Absprachen gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung. Wir behalten uns vor, ein dem Gerätewert
angepasstes Depositum zu verlangen, das nach Ende der Mietzeit mit den enstandenen Kosten verrechnet wird.
14. Sonstige Bestimmungen
Dem Mieter ist es nicht gestattet, Mietgegenstände nach einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, sofern die Vermieterin nicht vorher schriftlich zugestimmt hat.
Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis der Vermieterin weder weitervermieten, noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung seiner Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Vermieterin,
bedarf ebenso der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin, wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache.
Eine Aufrechnung mit der Forderung der Vermieterin ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Vermieterin zusteht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird, sofern zulässig, Neumünster vereinbart.
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